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Hilfe, mein ETF wird verschmolzen – Was ist zu tun?
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Eine Investition in ETFs gilt gemeinhin als pflegeleicht: persönliche Ziele definieren, die passenden ETFs aussuchen und Sparplan oder Einmalanlage realisieren. Das war’s. Und dann das! Fett und rot prangt die Meldung am Bildschirm: “In Ihrem Depot befindet sich ein inaktiver ETF“. Die Farbe Rot ist ja ein Signal für Gefahr – was steckt dahinter?
Wann ist ein ETF inaktiv?

Für einen inaktiven ETF werden keine Kurse gestellt. Das passiert, wenn ein ETF liquidiert wird – zum Beispiel, weil das avisierte Fondsvolumen nicht erreicht wurde. Die Anleger werden dann ausgezahlt. Oder, wenn der ETF mit einem anderen ETF verschmolzen – zusammengelegt – wird. Der inaktive ETF wird untergehender ETF genannt, der andere heißt aufnehmender ETF. Die Anbieter von ETFs führen Verschmelzungen durch, um ihre Produktpalette zu optimieren. Jüngstes Beispiel für zahlreiche ETF-Verschmelzungen ist die Übernahme der ETF-Sparte von ComStage durch Lyxor. Für den betroffenen Anleger gibt es verschiedene Handlungsoptionen.

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Vorab: Rechtliche Basis

Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden im jeweiligen Fondsdomizil des ETFs darf keine Fondsgesellschaft eine ETF-Verschmelzung starten. Dieser Prozess ist aufwändig und streng reguliert. Alle Anleger eines ETFs müssen sechs Wochen vor der geplanten Verschmelzung genauestens in Ihrer Landessprache über den Vorgang informiert werden – entweder per Post oder per Mail. Selbst der Wortlaut ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben. Beigefügt sind stets die Anlegerinformationen des aufnehmenden ETFs. Auch die Anleger des aufnehmenden ETFs werden über die Fusion informiert.
Optionen für den Anleger

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: der Verschmelzung und damit dem Übertrag in den aufnehmenden ETF zustimmen oder die Anteile verkaufen. Beide Optionen haben ihr Für und Wider, die es genau abzuwägen gilt. Im Wesentlichen sind es zwei Kriterien, die für die Entscheidung über Halten oder Verkauf entscheidend sind.

Anlagestrategie des aufnehmenden Fonds

Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Fondsgesellschaft bemüht ist, eine möglichst hohe Übereinstimmung der beiden ETFs zu gewährleisten, so ist es doch ratsam, genau hinzuschauen:

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  • Ist die Ertragsverwendung identisch: thesaurierend oder ausschüttend?
  • Welcher Referenzindex liegt dem aufnehmenden ETF zugrunde?
  • Werden die gleichen Länder / Regionen abgedeckt?
  • Gibt es einen Wechsel in der Replikationsmethode (replizierend der synthetisch)?
  • Welche Kosten (TER) weist der aufnehmende ETF im Vergleich zum untergehenden ETF auf?
  • Werden die gleichen ESG-Kritererien berücksichtigt?
  • Wird der ETF an den gleichen Handelsplätzen gehandelt?

Steuerliche Aspekte

Sind untergehender und aufnehmender ETF im gleichen Fondsdomizil beheimatet, muss diesem Aspekt keine weitere Beachtung geschenkt werden. Sind die ETFs allerdings in unterschiedlichen Ländern aufgelegt, ist Achtsamkeit erforderlich. Denn: Die Finanzbehörden behandeln eine solche Fusion wie einen Verkauf und Neukauf der Anteile.

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Heißt im Klartext: Alle aufgelaufenen Gewinne sind den gesetzlichen Regelungen (Kapitalertragssteuer) entsprechend zu versteuern. Bisher gezahlte Vorabpauschalen werden gegengerechnet. Die Steuer wird unter Berücksichtigung von Sparerpauschbeträgen und eventuellen Verlustvorträgen automatisch von der Depotbank einbehalten.

Wichtig: Wurde der untergehende ETF vor 2009 erworben, gehen im Falle einer ETF-Verschmelzung mit unterschiedlichen Fondsdomizilen die damals geltenden steuerlichen Vorteile vollständig verloren. Einschränkend gilt: Der Gesetzgeber hat einen Freibetrag von 100.000 Euro festgelegt, bis zu dem auch in diesem Fall die Erträge steuerfrei sind.
Was also bei einer drohenden Verschmelzung tun?

Oberstes Gebot ist Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Aktionen starten. Das Gesetz schreibt vor, dass Anleger sechs Wochen vor einer Verschmelzung umfassen informiert werden müssen. Das gibt ausreichend Raum für eine sorgsame Prüfung, ob der aufnehmende ETF die Kriterien zur persönlichen Investitionsstrategie erfüllt. Wenn ja, besteht konkreter Handlungsbedarf nur bei unterschiedlichen Fondsdomizilen. Der Übertrag in den neuen ETF erfolgt automatisch – orientiert am Nettoinventarwert zum Stichtag.

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Weichen die Eigenschaften des neuen ETFs von den eigenen Zielvorstellungen ab, sollten die Anteile des untergehenden ETFs verkauft und in einen besser passenden ETF investiert werden. Hier müssen die steuerlichen Auswirkungen unbedingt berücksichtigt werden. Ein Verkauf ist bis kurz vor dem eigentlichen Verschmelzungstermin möglich. Allerdings werden die An- und Verkaufsspannen infolge verringerter Liquidität immer ungünstiger, je näher der Termin rückt.

Fazit

ETF-Verschmelzungen sind ein normaler Vorgang. Sie können durchaus im Interesse der Anleger sein: Das Fondsvolumen erhöht sich. Die Verwaltung des ETF kann dadurch effizienter und mit geringeren Kosten erfolgen.

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